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ALLGEMEINE
GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I.
Geltungsbereich
1.Für
alle Lieferungen, Leistungen, sämtliche Angebote, Auftragsbestätigungen und
dazugehörige Erklärungen, zwischen uns, d.h. Eisenwarenteam Lemke KG
(im folgenden auch Verkäufer genannt), und dem Käufer/Besteller (im folgenden
Käufer genannt) gelten auch ohne ausdrückliche Erwähnung bei Verhandlungen
ausschließlich die nachstehenden Lieferbedingungen als vereinbart. Es gelten
stets unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der Fassung zum Zeitpunkt der
Angebotserstellung. Unsere Lieferbedingungen gelten für alle Verträge mit
Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen und dabei auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen,
selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie gelten spätestens
mit der Abnahme der Ware als angenommen.
2.
Entgegenstehenden oder von unseren Bedingungen abweichenden Bedingungen des Käufers
wird widersprochen; sie gelten nur, wenn sie von uns für jedes einzelne Geschäft
ausdrücklich und schriftlich anerkannt werden.
3.
Technische und konstruktive handelsübliche Änderungen der Liefergegenstände
bleiben vorbehalten, soweit sie den Käufer nicht zumutbar beeinträchtigen und
soweit sie die Gebrauchsfähigkeit der Kaufsache nicht berühren.
4.
Die Ansprüche des Käufers aus dem Vertragsverhältnis können ohne unsere
Zustimmung nicht abgetreten werden.
5.
Wird in Einzelfällen von den Lieferbedingungen abgewichen oder ist eine
Bedingung ganz oder teilweise unwirksam, so berührt dies weder die Wirksamkeit
des verbleibenden Teils der Bedingung noch die Wirksamkeit der übrigen
Bedingungen. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine solche andere Bestimmung
zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Mündliche
Erklärungen, insbesondere Auskünfte, Empfehlungen und Ratschläge bedürfen zu
ihrer wirksamen Vereinbarung der Schriftform. Dies gilt auch für die
Abbedingung des Schriftformerfordernisses.
II.
Angebot und Preise
1.
Unsere Angebote sind stets freibleibend, d.h. nur als Aufforderung zur Abgabe
eines Angebots zu verstehen. Der Käufer ist an seine Bestellung 30 Tage
gebunden.
2.
Unsere Preise verstehen sich Ab
Werk zuzüglich Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Sollten bei
Vertragsabschluss keine Preise vereinbart worden sein, gelten unsere am
Liefertag gültigen Preise gemäß Preisliste.
3.
Bei Teillieferungen kann jede Lieferung gesondert in Rechnung stellt werden.
III.
Lieferung
1.
Lieferzeitangaben sind annähernd und unverbindlich, es sei denn, ihre
Verbindlichkeit wurde ausdrücklich zugesagt. Der Lauf der Lieferfrist setzt die
Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten voraus sowie die Bereitstellung der
vom Käufer zu beschaffenden
Zeichnungen, Modelle, Muster und Materialien.
2.
Eine Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand das Werk bis zu
ihrem Ablauf verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3.
Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Fällen höherer Gewalt, d.h.
wenn Umstände und Vorkommnisse mit der Sorgfalt einer ordentlichen Betriebsführung
nicht verhindert werden können, oder
bei Betriebsstörungen, (z.B. Streik, Aussperrung usw.) und bei allen sonst von
uns nicht zu vertretenden Umstände (wie fehlerhafte oder verzögerte
Selbstlieferung., Ausfall des Vorlieferanten, Verkehrsstörungen, usw.) gleichgültig,
ob sie in unserem Werk oder bei unseren Lieferanten eingetreten sind. Solche Fälle
suspendieren die Vertragsverpflichtungen der Parteien für die Dauer der Störung
und im Umfang ihrer Wirkung. Lassen Fälle höherer Gewalt eine Erfüllung des
Vertrages unzumutbar erscheinen, so sind beide Vertragspartner berechtigt,
hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutreten.
Sonstige Ansprüche bestehen nicht.
4.
Im Falle eines Lieferverzuges kann der Käufer nach fruchtlos abgelaufener,
angemessener Nachfrist vom Vertrag zurücktreten; im Falle der Unmöglichkeit
unserer Leistung steht ihm das Recht auch ohne Nachfrist zu. Lieferverzug steht
der Unmöglichkeit gleich, wenn die Lieferung länger als einen Monat nicht
erfolgt. Ansprüche auf Schadensersatz sind unbeschadet des Absatzes 5. und 6.
ausgeschlossen; gleiches gilt für Aufwendungsersatz.
5.
Der unter Absatz 4,gerelte Haftungsausschluss, gilt nicht, sofern ein Ausschluss
oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens,
des Körpers oder der Gesundheit vereinbart ist, die auf einer vorsätzlichen
oder fahrlässigen Verpflichtung des Verkäufers oder eines gesetzlichen
Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers
beruhen; er gilt ebenfalls nicht, sofern ein
Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden
vereinbart ist., die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen
Pflichtverletzung des Verkäufers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen
des Verkäufers beruhen. Sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht
oder eine „Kardinalspflicht“ verletzen, ist die Haftung auf den
vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für den Fall des
Aufwendungsersatzes gilt das Vorstehende entsprechend.
6.
Die Haftungsbegrenzungen aus Abs. 4. und 5. gelten nicht, sofern ein kaufmännisches
Fixgeschäft vereinbart wurde oder wenn der Käufer wegen des von uns zu
vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der
Vertragserfüllung weggefallen ist.
7.
Teillieferungen sind zulässig, sofern dies für den Käufer zumutbar ist.
8.
Versand und Beförderung der Ware erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Käufers,
Frachtsendungen erfolgen unfrei, Verpackungskosten werden zu Selbstkosten
berechnet. Ausgenommen sind Reparaturaufträge und ggf. Kundendienstleistungen,
für die grundsätzlich Porto und Fracht berechnet werden. Angelieferte Gegenstände
sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet
seiner Rechte aus Ziff. VII entgegenzunehmen.
IV.
Zahlungsbedingungen
1.
Die Rechnungsbeträge sind innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsdatum in bar mit 2%
Skonto vom reinen Warenwert, spätestens jedoch 30 Tage nach Rechnungsdatum in
bar ohne Abzug fällig und rein netto Kasse zahlbar. Reparaturen und andere
Serviceleistungen sind 30 Tage nach Rechnungsdatum in bar ohne Abzug fällig und
rein netto Kasse zahlbar. Bei verspäteter oder gestundeter Zahlung sind wir zur
Geltendmachung banküblicher Zinsen und Provisionssätze berechtigt.
2.
Diskontfähige Wechsel und Schecks werden nur nach vorheriger Vereinbarung und
nur erfüllungshalber von uns angenommen. Die Zahlung gilt erst dann als
erfolgt, wenn der Wechsel- bzw. Scheckbetrag einem unserer Konten endgültig
gutgeschrieben ist. Die Diskont-, Bank- und Inkassospesen sowie Stempelgebühren
sind kundenseitig zu erstatten. Gestaltet sich während der Laufzeit einer
vereinbarten Ratenzahlung oder bis zum Fälligkeitstermin eines Wechsels die
Vermögenslage des Bestellers ungünstig, so sind wir berechtigt, vor Beendigung
der Laufzeit sofortige Zahlung der Gesamtsumme zu verlangen.
3.
Zahlungen werden stets auf die älteste Rechnung verrechnet. Sind bereits Kosten
und Zinsen entstanden, so werden die Zahlungen zunächst auf die Kosten, dann
auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderungen angerechnet.
4.
Aufrechnungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung
eines Zurückbehaltungsrechts ist der Käufer insoweit befugt, als sein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5.
Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe
von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu berechnen. Zudem können wir
jederzeit einen höheren Zinsschaden nachweisen und in Rechnung stellen.
6.
Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die nach pflichtgemäßem
kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Zahlungsanspruch
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet ist, insbesondere
Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen, Verzug oder Umstände, welche die
Kreditwürdigkeit des Bestellers zu mindern geeignet sind (z.B. entsprechende
Auskünfte von Banken oder Kreditversicherern, Antrag auf Eröffnung eines
Insolvenzverfahren), so sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen
Frist vom Besteller nach dessen Wahl Vorauszahlung oder entsprechende
Sicherheiten zu verlangen, weitere Lieferungen bis zur Erfüllung aller unserer
Forderungen einzustellen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten,
wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig
gestellt werden.
V.
Eigentumsvorbehalt
1.
Jede vom Verkäufer gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur vollständigen
Zahlung des Kaufpreises uns bis zur vollständigen Erledigung sämtlicher aus
der Geschäftsbeziehung resultierender Forderungen (erweiteter
Eigentumsvorbehalt). Eine wie auch immer geartete Verfügung über die unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware durch den Käufer ist nur im regelmäßigen
Geschäftsverkehr des Käufers gestattet. Keinesfalls darf aber die Ware aber im
Rahmen des regelmäßigen Geschäftsverkehrs zur Sicherung an Dritte übereignet
werden.
2.
Im Falle des Verkaufs der Ware im regelmäßigen Geschäftsverkehr tritt der
bezahlte Kaufpreis an die Stelle der Ware. Der Käufer tritt bereits jetzt alle
aus einer etwaigen Veräußerung entstehenden Forderungen an die Lieferanten ab.
Der Käufer ist ermächtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als er
seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt. Mit Rücksicht
auf den verlängerten Eigentumsvorbehalt, (Vorausabtretung der jeweiligen
Kaufpreisforderung) ist eine Abtretung an Dritte, insbesondere an ein
Kreditinstitut, vertragswidrig und daher unzulässig. Der Verkäufer ist
jederzeit berechtigt, die Verkaufsunterlagen des Käufers zu prüfen und dessen
Abnehmer von der Abtretung zu informieren.
3.
Ist die Forderung des Käufers aus dem Weiterverkauf in ein Kontokorrent
aufgenommen worden, tritt der Käufer hiermit bereits auch seine Forderung aus
dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an den Verkäufer ab. Die Abtretung
erfolgt in Höhe des Betrages, den der Verkäufer dem Käufer für die weiterveräußerte
Vorbehaltsware berechnet hatte.
4.
Im Falle einer Pfändung der Ware beim Käufer ist der Verkäufer sofort unter
Übersendung einer Abschrift des Zwangsvollstrechungsprotokolls und einer
eidesstattlichen Versicherung darüber zu unterrichten, dass es sich bei der
gepfändeten Ware um die vom Verkäufer gelieferte und unter Eigentumsvorbehalts
stehenden Ware handelt
5.
Übersteigt der Wert der Sicherheiten gemäß der vorstehenden Absätze dieser
Ziffer den Betrag der hierdurch gesicherten noch offenen Forderungen auf
absehbare Dauer um mehr als 20%, ist der Käufer berechtigt, vom Verkäufer
insoweit die Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, als die Überschreitung
vorliegt.
6.
Die Geltendmachung der Rechte des Verkäufers aus dem Eigentumsvorbehalt
entbindet den Käufer nicht von seinen vertraglichen Verpflichtungen. Der Wert
der Ware im Zeitpunkt der Rücknahme wird lediglich auf die bestehende Forderung
des Lieferanten gegen den Käufer angerechnet.
VI
Annahmeverzug , Warenrücknahme
1.
Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Ware nicht
abnimmt oder die Annahme verweigert, haben wir das Recht, vom Vertrag zurückzutreten
oder Schadensersatz statt der Lastung nach Maßgabe von Ziff. VI.2. zu
verlangen.
2.
Als Schadensersatz statt der Leistung bei Annahmeverzug berechnen wir 15% des
Bestellpreises ohne Abzüge, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein
Schaden überhaupt nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist.
Der Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten.
3.
Bei freiwilliger Rücknahme der von uns gelieferten Ware haben wir Anspruch auf
vollen Ausgleich für infolge des Vertragsabschlusses getätigte Aufwendungen
wie Transport- und Montagekosten sowie auf
eine Pauschale für entgangenen gewinn in Höhe von 10% des vereinbarten
Kaufpreises, sofern der Käufer nicht nachweist, dass ein Schaden überhaupt
nicht oder nicht in der Höhe der Pauschale entstanden ist.
VII.
Haftung für Mängel
1.
Der Käufer ist verpflichtet, die gelieferte Ware sofort nach Ablieferung zu
untersuchen und bestehende Mängel dem Verkäufer unverzüglich (längstens bis
zum übernächsten auf die Ablieferung folgenden Werktag) schriftlich
mitzuteilen. Mängel, die verspätet, also entgegen der vorstehenden Pflicht,
gerügt wurden, werden vom Lieferanten nicht berücksichtigt und sind von der
Gewährleistung ausgeschlossen.
2.
Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an den Verkäufer
kann nur mit dessen vorherigem Einverständnis erfolgen. Rücksendungen, die
ohne vorheriges Einverständnis des Lieferanten erfolgen, brauchen von diesem
nicht angenommen zu werden. In diesem Fall trägt der Käufer die Kosten der Rücksendung.
3.
Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nachbesserung
oder Ersatzlieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit
entsprechend.
4.
Das Vorliegen eines als solchen festgestellten und durch wirksame Mängelrüge
mitgeteilten Mangels begründet folgende Rechte des Käufers:
a)
Der Käufer hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, vom Verkäufer
Nacherfüllung zu verlangen. Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder
eine Mangelbehebung stattfindet, trifft hierbei der Verkäufer nach eigenem
Ermessen.
b)
Darüber hinaus hat der Verkäufer das Recht, bei Fehlschlag eines Nacherfüllungsversuches
eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach eigener Wahl, vorzunehmen. Erst
wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Käufer das
Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
5.
Der Käufer kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher
Verletzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Schadenersatz oder
Ersatz vergeblicher Aufwenden verlangen. Er hat den eingetretenen Schaden dem
Grunde und der Höhe nach nachzuweisen. Gleiches trifft auf die vergeblichen
Aufwendungen zu.
6.
Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue und gebrauchte Güter ein Jahr seit
Auslieferung. Der Käufer hat in jedem Fall zu beweisen, dass der Mangel bereits
Auslieferung vorgelegen hat.
VIII
Haftung für Pflichtverletzung des Verkäufers im Übrigen
Unbeschadet
der Bestimmungen über die Gewährleistung sowie anderer in diesen Bestimmungen
getroffener speziellen Regelungen gilt in Fällen einer Pflichtverletzung des
Verkäufers folgendes:
1.
Der Käufer hat dem Verkäufer zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine
angemessenen Nacherfüllungsfrist zu gewähren, welche drei Wochen nicht
unterschreiten darf. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann
der Käufer vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
2.
Schadensersatz kann der Käufer nur in Fällen grob fahrlässiger oder vorsätzlicher
Pflichtverletzung durch den Verkäufer geltend machen. Der Schadenersatz
statt der Leistung (bei Nichterfüllung, § 280 III i.V. §281 BGB) sowie
der Verzögerungsschaden (§280 II i.V.§286 BGB) ist auf das negative Interesse
begrenzt, Schadensersatz wegen nicht oder nicht wie geschuldet erbrachter
Leistungen (§282 BGB) ist auf die
Höhe des Kaufpreises begrenzt. Schadensersatz statt der Leistung bei Ausschluss
der Leistungspflicht (Unmöglichkeit) ist ausgeschlossen.
3.
Ist der Käufer für Umstände, die ihn zum Rücktritt berechtigen würden,
allein oder überwiegend verantwortlich oder ist der zum Rücktritt
berechtigende Umstand während des Annahmeverzuges des Käufers eingetreten, ist
der Rücktritt ausgeschlossen.
IX
Ausschuss von Beschaffungsrisiko und Garantien
Der
Verkäufer übernimmt keinerlei Beschaffungsrisiko und auch keine irgendwie
gearteten Garantien, es sei denn, hierüber ist eine ausdrückliche schriftliche
Vereinbarung mit dem Käufer
geschlossen.
X.
Kataloge, Urheberrecht
Die
Abbildungen in unseren Katalogen, Informationsbroschüren und Prospekten
sind für die Ausführung nicht verbindlich. Änderungen in der Ausführung
behalten wir uns jederzeit vor. Für Abweichungen von den angegebenen Maßen,
Gewichten usw. übernehmen wir keine Gewähr. An Abbildungen, Zeichnungen,
Mustern oder anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht
vor. Sie dürfen ohne unsere Genehmigung Dritten nicht zugänglich gemacht
werden und sind auf Anforderung sofort zurückzugeben. Dem Käufer wird
es untersagt, unsere technischen Kenntnisse und Verfahren, auch wenn es
sich nicht um gewerbliche oder urheberrechtliche Schutzrechte handelt, Dritten
zugänglich zu machen oder selbst zu verwerten.
XI
Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort
ist beiderseits Kiel. Für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden
Rechtsstreitigkeiten ist Kiel Gerichtsstand, sofern
der Käufer Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckprozesse. Wir sind auch
berechtigt, am Sitz des Käufers zu
klagen. Die Parteien vereinbaren die ausschließliche Anwendbarkeit des Rechts
der Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
Eisenwarenteam